Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 ? BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999 geändert wird

92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 ? BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Blutsicherheitsgesetz 1999 ? BSG 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

?Abweichend davon sind Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.?

2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

?Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.?

3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

?Abweichend davon kann in mobilen Blutspendeeinrichtungen anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur...

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