Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

53. Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz ? BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 17 die Wortfolge ?und Herstellung des rechtmäßigen Zustands? angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 22 folgende Einträge eingefügt:

?§ 22a. Beschwerde und Eintrittsrecht
§ 22b. Revision?

3. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22 (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Verwendung von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union.?

4. § 1 Abs. 8 entfällt.

5. In § 2 Abs. 1 werden Z 1 und 2 sowie der Schlussteil durch die Wortfolge ?vorgesehen ist und dem weder ein gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Rechtsakt noch eine Maßnahme oder ein Rechtsakt, die bzw. der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.? ersetzt.

6. § 2 Abs. 2 entfällt.

7. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

?(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß den Bedingungen des Art. 37 der Biozidprodukteverordnung für das Bereitstellen von Biozidprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Risikominderungsmaßnahmen in Leitlinien vorsehen. Leitlinien sind mindestens zehn Monate vor deren Umsetzung in Zulassungen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Soweit es für die Erreichung der in Art. 37 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für bestimmte Produktarten durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Regelungen über die Sachkunde von Zulassungsinhabern, Vertreibern und Verwendern von Biozidprodukten und die Einführung eines Bescheinigungssystems erlassen.?

8. In § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 5 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 erster und dritter Satz, § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 15 Abs. 3 zweiter Satz, und § 26 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge ?Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 erster Satz und § 5 Abs. 9 wird jeweils die Wortfolge ?vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

10. In § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 5 Abs. 4 und Abs. 6 erster Satz wird jeweils die Wortfolge ?beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft...

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