Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz ? EEffG), BGBI. I Nr. 72/2014, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

?Soweit dies mit den Aspekten der

1. Kostenwirksamkeit,
2. wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
3. Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
4. technischen Eignung und
5. einem ausreichenden Wettbewerb
vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.?

2. In § 15 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung ?(3)?; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

?(2) Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:

1. Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
2. Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang II oder
3. Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 2 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte
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