Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2020)

86. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 ? ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8 erster Satz, § 12a Abs. 9 erster Satz, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 4 erster Satz und § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern?.

2. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Ärztekammer? die Wortfolge ?auf Antrag? eingefügt.

3. § 14 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz entfallen.

4. In § 27 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge ?in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern?.

5. § 27 Abs. 1 letzter Satz wird ersetzt durch folgende Sätze:

?Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.?

6. § 27 Abs. 10 lautet:

?(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.?

7. § 27 Abs. 13 letzter Satz entfällt.

8. § 29 Abs. 3 lautet:

?(3) Näheres über die Ärzteliste, insbesondere über deren Einrichtung und Führung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an Behörden, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen und Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.?

9. § 35 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

10. In § 37 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,?.

11. In § 37 Abs. 4 erster Satz wird das Wort ?zuständigen? durch das Wort ?Österreichischen? ersetzt.

12. § 59 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid
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