Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz ? SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird

117. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz ? SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz
2 Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Artikel 1Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz ? SchKG) Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen

§ 1.

(1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Bundesgebiet in Verkehr bringt, nachdem diese

1. auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz hergestellt,
2. aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder
3. aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt
wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Dies hat im Falle der Z 1 unverzüglich nach deren Herstellung, jedoch spätestens vor deren Inverkehrbringen, im Falle der Z 2 oder 3 unverzüglich nach deren Verbringung oder Einfuhr zu erfolgen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht auch im Falle der nicht gewerblichen Verbringung und Einfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen; diesfalls hat die Kennzeichnung unverzüglich nach dem Verbringen oder nach der Einfuhr zu erfolgen.

(2) Wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen.

(3) Die Kennzeichnung hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und gegebenenfalls die Typenbezeichnung zu umfassen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Absatz gekennzeichnet zu werden, hat dieser zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen.

(4) Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die aus staatlichen Beständen in eine...

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