Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

143. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

?Akteure

§ 10b.

(1) Akteure sind Eisenbahnunternehmen und andere natürliche oder juristische Personen, die die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen potentiell beeinflussen können.

(2) Akteure sind insbesondere:

1. Hersteller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Schienenfahrzeugen herstellen bzw. konstruieren oder herstellen lassen, und die diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen;
2. Instandhaltungsbetriebe;
3. Halter;
4. Dienstleister;
5. Beförderer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Beförderungen nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages durchführen;
6. Absender, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter entweder für sich selbst oder einen Dritten versenden;
7. Empfänger, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter nach Maßgabe eines Beförderungsvertrages erhalten; wenn die Beförderung der Güter ohne Beförderungsvertrag erfolgt, gilt die natürliche oder juristische Person, die die Güter bei deren Ankunft übernimmt, als Empfänger;
8. Verlader, das sind natürliche oder juristische Personen, die verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verladen oder die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen verladen;
9. Entlader, das sind natürliche oder juristische Personen:
a) die einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank von einem Wagen entladen;
b) die verpackte Güter, Kleincontainer, oder ortsbewegliche Tanks von einem Wagen oder Container entladen; oder
c) die Güter aus einem Tank (Tankwagen, abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen oder aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttcontainer entladen;
10. Befüller, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter in einen Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder in einen Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen einfüllen;
11. Entleerer, das sind natürliche oder juristische Personen, die Güter aus einem Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), einem Wagen, einem Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen entleeren.?

2. § 12 samt Überschrift lautet:

?Behördenzuständigkeit

§ 12.

(1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:

1. alle Angelegenheiten der Hauptbahnen;
2. folgende Angelegenheiten von vernetzten Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d, § 21a Abs. 3, § 25 und § 28 Abs. 1;
b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
c) die Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
3. folgende Angelegenheiten von nicht vernetzten Nebenbahnen:
a) die Entscheidung über Anträge nach §§ 14a, 14c, 14d und § 28 Abs. 1;
b) die Erklärung nach § 28 Abs. 6;
c) Entziehung der Konzession gemäß § 14e;
4. alle Angelegenheiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen;
5. alle Angelegenheiten der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen, sonstiger in diesem Bundesgesetz geregelten Schulungseinrichtungen und der sachverständigen Prüfer;
6. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, über Anträge nach § 31g und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Eisenbahnanlagen oder nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb von oder den Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
7. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung, über Anträge nach § 32d und über Anträge auf Erteilung der Betriebsbewilligung, jeweils für Schienenfahrzeuge, die sowohl zum Betrieb auf Hauptbahnen, als auch zum Betrieb auf Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen bestimmt sind;
8. die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und über Anträge nach § 33c, jeweils für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen, die über den Betrieb einer Hauptbahn oder dem Verkehr auf einer Hauptbahn hinaus auch dem Betrieb von oder dem Verkehr auf einer Nebenbahn, einer Straßenbahn oder einer nicht-öffentlichen Eisenbahn dienen;
9. die Entscheidung über Anträge nach § 21 Abs. 6 und die Angelegenheiten des § 21 Abs. 8 solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb einer Hauptbahn hinaus auch Nebenbahnen, Straßenbahnen oder nicht-öffentliche Eisenbahnen betreiben;
10. die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen solcher Eisenbahnunternehmen, die über den Betrieb von Hauptbahnen hinaus auch Nebenbahnen oder Straßenbahnen betreiben;
11. alle Angelegenheiten des 8., 9., 10. und 11. Teiles einschließlich der Aufsicht über diese Angelegenheiten;
12. in Angelegenheiten, deren Wahrnehmung in unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union, deren Regelungsgegenstand im Zusammenhang mit der Interoperabilität des Eisenbahnsystems oder mit der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen oder des Verkehrs auf Eisenbahnen steht, der nationalen Sicherheitsbehörde zugewiesen ist.?

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 42 und 43.

3. § 13a Abs. 1 und 2 lauten:

?(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für jedes Jahr einen Bericht über ihre/seine Tätigkeiten im Vorjahr im Zusammenhang mit dem Betrieb von den in den Anwendungsbereich des 11. Teiles fallenden Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und dem Verkehr auf solchen Eisenbahnen zu erstellen. Der Jahresbericht ist bis spätestens 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Jahresbericht hat Angaben über Folgendes zu enthalten:

1. Entwicklung der Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 138 vom 11.05.2016 S. 102;
2. wichtige Änderungen von Bundesgesetzen und auf Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Verordnungen, deren Regelungsgegenstand der Bau oder der Betrieb von im Abs. 1 angeführten Eisenbahnen, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und der Verkehr auf Eisenbahnen ist;
3. Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits;
4. Entwicklungen bei einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen; und
5. Erfahrungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit der Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM).?

4. In den §§ 15a und 16a wird die Wortfolge ?beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?bei der Behörde? ersetzt.

5. In den §§ 15b Abs. 1, 15f, 15h Abs. 4, 15j Abs. 1 und 16b Abs. 1 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?Die Behörde? ersetzt.

6. In den §§ 15g, 15h Abs. 1, 15j Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?der Behörde? ersetzt.

7. In den §§ 15h Abs. 2, 15i Abs. 2 und 16e wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?von der Behörde? ersetzt.

8. In den §§ 15i Abs. 1 und 15j Abs. 2 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für...

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