Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021)
30. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet:
?4. | das Bundesministerium für Arbeit,? |
2. Dem § 17b wird folgender Abs. 30 angefügt:
?(30) § 1 Abs. 1 Z 4 sowie Abschnitt A Z 16 bis 28, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt L Z 9a und Abschnitt M Z 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt D Z 4 bis 11 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.?
3. In Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Z 16 bis 20 die Bezeichnungen ?24.? bis ?28.?; als neue Z 16 bis 23 werden eingefügt:
?16. | Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend. |
17. | Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates. |
18. | Angelegenheiten der Familienberatungsförderung. |
19. | Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches. |
20. | Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: |
a) | Wohnungswesen; |
b) | öffentliche Abgaben; |
c) | Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; |
d) | Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; |
e) | Volksbildung. |
21. | Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt. |
22. | Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. |
Dazu gehören insbesondere auch: | |
Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik. | |
Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der |
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