Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

34. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 16a.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 20 folgende Einträge eingefügt:

?20a eMedikation
20b SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

?32 Notifikationshinweis?

4. In § 7 Abs. 1 wird jeweils das Wort ?qualifzierter? durch das Wort ?qualifizierter? ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 16a entfällt.

6. Der Text des § 16a erhält die Bezeichnung ?§ 20a?, wird nach § 20 eingefügt und erhält folgende Überschrift:

?eMedikation?

7. Im neuen § 20a Abs. 1 wird der Klammerausdruck ?(?e-Medikation?)? durch den Klammerausdruck ?(?eMedikation?)? ersetzt.

8. Im neuen § 20a Abs. 2 wird das Wort ?e-Medikationssystems? durch das Wort ?eMedikationssystems? ersetzt.

9. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

?SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 20b.

(1) Das erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in § 13 Abs. 1 genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten § 2 Z 9 und Z 10 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b.

(3) Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4) für alle bezugsberechtigten Personen (§ 742b Abs. 2 ASVG) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA...

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