Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden

57. Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes

Das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 109/2018 und BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort ?Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz? durch das Wort ?Verbraucherbehördenkooperationsgesetz? ersetzt.

2. Die §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:

?Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).

(2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck ?Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung? die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.

Zentrale Verbindungsstelle

§ 2.

Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 Nummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.?

3. Im Einleitungsteil des § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck ?Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz? durch den Ausdruck ?Art. 3 Nummer 6 VBKVO? ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort ?Richtlinien? die Wortfolge ?sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften? eingefügt.

5. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge ?die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte? durch den Ausdruck ?die Schienen-Control GmbH? ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck ?die Bundeswettbewerbsbehörde? durch den Ausdruck ?das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen? und der Ausdruck ?angeführte Verordnung? durch den Ausdruck ?angeführten Verordnungen? ersetzt.

7. In § 3 Abs. 1 wird das Wort ?und? am Ende der Z 4 und der Punkt am Ende der Z 5 jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 wird die Z 6 durch folgende Z 6 und 7 ersetzt:

?6. das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie und
7. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.?

9. § 3 Abs. 2 lautet:

?(2) Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.?

10. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt

1. unmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder
2. durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oder
3. im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder
4. durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.?

11. In § 4 Abs. 2 wird das Wort ?dieses? durch den Ausdruck ?des § 7? ersetzt.

12. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.?

13. § 5 lautet:

?Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.?

14. § 6 samt Überschrift wird durch folgende §§ 6, 6a und 6b samt Überschriften ersetzt:

?Ausübung der Befugnisse unmittelbar durch die zuständige Behörde

§ 6.

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, die Bereitstellung aller relevanten und mit dem Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in Bezug stehenden Unterlagen, Daten und Informationen, in jeder Form und jedem Format, unabhängig von deren Speichermedium und Aufbewahrungsort, von

1. Unternehmerinnen und Unternehmern,
2. Dritten und
3. Behörden nach Maßgabe einschlägiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen
zu verlangen und diese binnen angemessener Frist einzusehen und zu prüfen sowie Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten.

(2) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz bzw. der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer das Betreten und die Besichtigung der von ihnen benützten Räume während der üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten ermöglichen (behördliche Nachschau). Sie sind hiervon unmittelbar vor Beginn einer solchen Nachschau zu verständigen.

(3) Die zuständige Behörde ist weiters befugt, von

1. Unternehmerinnen und Unternehmern,
2. deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
3. Mitgliedern des Personals
Auskünfte sowie Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung zu verlangen sowie die Antworten aufzuzeichnen. Hinsichtlich der in den Z 2 und 3 genannten Verpflichteten kann dies die zuständige Behörde nur im Rahmen einer behördlichen Nachschau verlangen.

(4) Die Auskunftspflicht im Rahmen der unmittelbaren Befugnisausübung gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn sich die genannten Personen mit ihrer Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden.

(5) Die zuständige Behörde ist befugt, Auskunft über Daten einer Domäneninhaberin bzw. eines Domäneninhabers in Bezug auf den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bei der zuständigen Registrierungsstelle für Domänennamen einzuholen.

(6) Die zuständige Behörde darf die von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse nur zu dem mit der Ermittlung verfolgten Zweck verwenden.

(7) Die zuständige Behörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die erforderlich sind, um

1. festzustellen, ob ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und
2. die Einstellung oder Untersagung eines solchen Verstoßes zu bewirken.

(8) Die Befugnisse nach den Abs. 1 bis 3 können von der zuständigen Behörde unmittelbar ausgeübt werden, sofern sie nicht gemäß § 8a Abs. 2 der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind.

(9) Abhilfezusagen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe c VBKVO sind mit einer Vereinbarung über eine angemessene Konventionalstrafe im Sinne des § 1336 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bei Nichteinhaltung zu besichern. Die zuständige Behörde kann die Abhilfezusagen in geeigneter Weise veröffentlichen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einen Nachweis über die Einhaltung ihrer bzw. seiner Zusagen zu erbringen.

Ausübung von Befugnissen im Wege eines Antrags an das Zivilgericht

§ 6a.

Wenn ein Verlangen der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung gefährdet oder einem solchen Verlangen nicht nachgekommen wird, kann das Zivilgericht auf Antrag der zuständigen Behörde den in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 Verpflichteten mit Beschluss nach Maßgabe des § 5 auftragen, der zuständigen Behörde binnen angemessener Frist die in § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Ermittlungen zu ermöglichen. Auch kann das Zivilgericht einen solchen Beschluss auf Antrag der zuständigen Behörde vorläufig für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn dies für den Zweck der Ermittlung erforderlich ist.

Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6b.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen bei einer auf Grund eines Beschlusses nach §...

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