Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird

160. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 37 folgender 5. Abschnitt eingefügt:

?5. Abschnitt
Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern
§ 37a. Voraussetzungen
§ 37b. Firma
§ 37c. Gesellschafter
§ 37d. Befugnis
§ 37e. Sonstige Bestimmungen
§ 37f. Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts?

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Praktische Betätigung gemäß Abs. 1, die in Kurzarbeit erbracht wurde, wird verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.?

3. § 10 lautet:

?§ 10.

(1) Die Befugnis ist über Antrag vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, nach Anhörung der zuständigen Landeskammer, für einen bestimmten Sitz der Kanzlei zu verleihen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Landeskammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen, mangels inländischem Kanzleisitz bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Die Einbringung des Antrags kann auch elektronisch erfolgen. Unterlagen, die von Bewerbern bereits bei der Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vorgelegt wurden, müssen nicht mehr angeschlossen werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Verleihung der Befugnis dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.?

4. § 19 lautet:

?§ 19.

(1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Landeskammer auf Antrag ein amtlicher Lichtbildausweis gegen Kostenersatz auszustellen. Der Ausweis ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum, die Befugnis und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der zuständigen Landeskammer als ausstellende Behörde zu enthalten.

(2) Der amtliche Lichtbildausweis ist auf Antrag auch mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ein oder zwei Ausweise auszustellen sind, ist von der Bundeskammer der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen.?

5. § 21 Abs. 4 lautet:

?(4) Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.?

6. § 22 Abs. 1 lautet:

?(1) Im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers ist zur Abwicklung der Kanzlei unter Berücksichtigung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen oder, beim Fehlen einer solchen, der Wünsche eines legitimierten Vertreters der Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB durch die Bundeskammer der Ziviltechniker ein Substitut zu bestellen.?

7. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.?

8. § 26 Abs. 2 lautet:

?(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren...

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