Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019)

29. Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 ? ZTG 2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückBerufsrecht
1. AbschnittZiviltechniker
§ 1. Begriff
§ 2. Befugnisse
§ 3. Berechtigungsumfang
§ 4. Verleihungsvoraussetzungen
§ 5. Fachliche Befähigung
§ 6. Praktische Betätigung
§ 7. Ziviltechnikerprüfung
§ 8. Prüfungskommissionen
§ 9. Durchführung der Prüfung
§ 10. Verleihung der Befugnis
§ 11. Eid
§ 12. Ausübung der Befugnis
§ 13. Zweigniederlassung ? Sitz
§ 14. Verschwiegenheitspflicht
§ 15. Urkunden ? Elektronische Signatur
§ 16. Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. Mitteilungen rechtskräftiger Verurteilungen
§ 18. Siegel
§ 19. Ziviltechnikerausweis
§ 20. Stellvertretung ? Bestellungsberechtigung
§ 21. Stellvertretung ? Bestellungsverpflichtung
§ 22. Bestimmungen für den Fall des Ablebens
2. AbschnittZiviltechnikergesellschaften
§ 23. Gesellschaftszweck
§ 24. Befugnis
§ 25. Erlöschen der Befugnis
§ 26. Firma
§ 27. Gesellschafter
§ 28. Treuhandverbote
§ 29. Organisationsgrundsätze
§ 30. Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
3. AbschnittAnerkennung ausländischer Befähigungsnachweise
§ 31. Dienstleistungen
§ 32. Berufliche Niederlassung
§ 33. Europäischer Berufsausweis
§ 34. Europäische Verwaltungszusammenarbeit
4. AbschnittBerufsbezeichnungen ? Strafbestimmungen
§ 35. Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 36. Strafbestimmungen
§ 37. Geldstrafen
2. HauptstückBerufliche Vertretung ? Ziviltechnikerkammern
1. AbschnittZiviltechnikerkammern
§ 38. Errichtung, Zweck und Sitz
2. AbschnittLänderkammern
§ 39. Wirkungsbereich
§ 40. Gliederung der Länderkammern
§ 41. Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
Mitgliedschaft
§ 42. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder
§ 43. Beginn und Endigung der Mitgliedschaft
§ 44. Pflichten der ordentlichen Mitglieder
§ 45. Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
§ 46. Organe
§ 47. Präsident
§ 48. Präsidium
§ 49. Kammervorstand
§ 50. Kammervollversammlung
§ 51. Sektionsvorsitzende
§ 52. Sektionsvorstand
§ 53. Sektionstag
§ 54. Kammerdirektion
§ 55. Schlichtungsverfahren
§ 56. Unterstützungsfonds
3. AbschnittBundeskammer der Ziviltechniker
§ 57. Wirkungsbereich
§ 58. Mitglieder
§ 59. Organe
§ 60. Präsident
§ 61. Präsidium
§ 62. Vorstand
§ 63. Kammertag
§ 64. Bundessektionen
§ 65. Bundesfachgruppen
§ 66. Rat der außerordentlichen Mitglieder
§ 67. Generalsekretariat
§ 68. Standesregeln
§ 69. Leistungsbilder und Richtlinien zur Angebotserstellung
§ 70. Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen
§ 71. Urkundenarchiv der Ziviltechniker
4. AbschnittGemeinsame Bestimmungen
§ 72. Weitere Aufgaben der Ziviltechnikerkammern
§ 73. Datenschutz
§ 74. Schutz der Bezeichnung Ziviltechnikerkammer
§ 75. Zusammenwirken mit Behörden und Körperschaften
§ 76. Aktives und passives Wahlrecht
§ 77. Wahlverfahren
§ 78. Nachwahlen
§ 79. Wahlbehörden
§ 80. Durchführung der unmittelbaren Wahlen
§ 81. Wahlvorschläge
§ 82. Ermittlung der Mandate
§ 83. Durchführung der mittelbaren Wahlen
§ 84. Wahlordnung
§ 85. Angelobung
§ 86. Ausübung der Funktionen-Verschwiegenheitspflicht
§ 87. Beschlusserfordernisse, Beschlussfassung
§ 88. Geschäftsordnungen und Finanzhaushaltsordnungen
§ 89. Dienstordnungen
§ 90. Jahresvoranschlag und Jahresabschluss
§ 91. Bedeckung der Kosten
§ 92. Gebarungskontrolle
§ 93. Aufsichtsbehörde
5. AbschnittAhndung von Pflichtverletzungen
§ 94. Disziplinarvergehen
§ 95. Disziplinarstrafen
§ 96. Disziplinarausschüsse
§ 97. Ausschließung und Ablehnung
§ 98. Disziplinaranwalt
§ 99. Verteidigung
§ 100. Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 101. Zustellungen
§ 102. Untersuchungskommissär
§ 103. Untersuchung
§ 104. Verweisung und Einstellung
§ 105. Mündliche Verhandlung
§ 106. Erkenntnis
§ 107. Protokoll
§ 108. Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses
§ 109. Entschädigung
§ 110. Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 111. Einbringung und Verwendung der Geldstrafen
3. HauptstückÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 112. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 113. Verweisungen
§ 114. Erlassen von Verordnungen
§ 115. Inkrafttreten
§ 116. Außerkrafttreten
§ 117. Übergangsbestimmungen
§ 118. Vollziehung

1. Hauptstück

Berufsrecht

1. Abschnitt

Ziviltechniker

Begriff

§ 1. (1) Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer staatlich verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

(2) Ziviltechnikerberufe sind folgende Berufe:

1. Architekt und
2. Ingenieurkonsulent.

Befugnisse

§ 2. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:

1. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Master-, Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
2. ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
3. Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
4. Fachhochschul-Masterstudiengänge, Fachhochschul-Magisterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.

Berechtigungsumfang

§ 3. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:

1. die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind,
2. die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder aufgrund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien und
3. die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, sofern dies nicht im Widerspruch zu Z 2 steht.

(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen. Für die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden gilt § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt.

(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte ergeben, nicht berührt.

Verleihungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen:

1. österreichischen Staatsbürgern oder
2. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder
3. Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
4. den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:

1. der Ehepartner oder eingetragene Partner,
2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:

1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
2. über deren Vermögen der
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