Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2021, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

    ?§ 9. Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen?
  3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12 folgende Einträge zu § 12a bis § 12c eingefügt:

    ?§ 12a. Hersteller von bestimmten Produkten
    § 12b. Bevollmächtigter
    § 12c. Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13a:

    ?§ 13a. Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten?
  5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 13m folgende Einträge zu § 13n bis § 13q eingefügt:

    ?§ 13n. Verbot von Einwegkunststoffprodukten
    § 13o. Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten
    § 13p. Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
    § 13q. Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen?
  6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14 folgende Einträge zu § 14a, § 14b und §14c eingefügt:

    ?§ 14a. Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen
    § 14b. Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen
    § 14c. Pfand für Einweggetränkeverpackungen?
  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

    ?§ 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen?
  8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19:

    ?§ 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen?
  9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22d folgender Eintrag zu § 22e eingefügt:

    ?§ 22e. Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen?
  10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

    ?§ 27. Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen?
  11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28a folgender Eintrag zu § 28b eingefügt:

    ?§ 28b. Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle?
  12. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnittes ?Regime der erweiterten Herstellerverantwortung?.

  13. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag zu § 28c eingefügt:

    ?§ 28c. Allgemeine Mindestanforderungen?
  14. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 33 bis 35.

  15. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 72a folgender Eintrag zu § 72b eingefügt:

    ?§ 72b. Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung?
  16. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Anhang 1 folgende Einträge zu Anhang 1a und Anhang 1b eingefügt:

    ?Anhang 1a Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung
    Anhang 1b Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a?
  17. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

    ?dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);?

  18. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 vor dem Beistrich die Wortfolge ?und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird? eingefügt.

  19. Im § 1 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

    ?3a. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,?
  20. § 1 Abs. 2a Z 4 lautet:

    ?4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung ? zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen ? gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.?
  21. Im § 1 Abs. 2a wird folgende Z 5 angefügt:

    ?5. Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.?
  22. Im § 2 Abs. 3a wird im Einleitungsteil die Wortfolge ?kann nur dann? durch das Wort ?gilt? ersetzt und es entfällt das Wort ?gelten?; folgender Schlussteil wird angefügt:

    ?Der Besitzer des Stoffes oder Gegenstandes hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweise sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.?
  23. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:

    ?2. ?Siedlungsabfälle?
    a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
    b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind.
    Siedlungsabfälle umfassen keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und keine Bau- und Abbruchabfälle. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.?
  24. Im § 2 Abs. 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

    ?3a. ?nicht gefährliche Abfälle? jene Abfälle, die nicht unter die Z 3 fallen.?
  25. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Z 6 bis 9 angefügt:

    ?6. ?Bau- und Abbruchabfälle? Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
    7. ?Bioabfälle? biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben.
    8. ?Lebensmittelabfälle? alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, die zu Abfall geworden sind.
    9. ?POP-Abfälle? Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021/277, ABl. Nr. L 62 vom 23.02.2021 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 09.07.2020 S. 11, (im Folgenden: EU-POP-V) aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.?
  26. Im § 2 Abs. 5 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

    ?2a. ist ?stoffliche Verwertung gemäß § 16 Abs. 7 und Anhang 1a? jedes Verwertungsverfahren in Bezug auf Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.?
  27. § 2 Abs. 5 Z 3 lit. c lautet:

    ?c) den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten.?
  28. Im § 2 Abs. 5 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

    ?7a. ist ?Verfüllung? jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.?
  29. Im § 2 Abs. 5 wird nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

    ?10. ist ?getrennte Sammlung? die Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern.?
  30. Im § 2 Abs. 7 wird am Ende in der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 5 angefügt:

    ?5. ?mittelgroße Feuerungsanlagen? Behandlungsanlagen, die der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, unterliegen.?
  31. Im § 2 Abs. 8 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

    ?4a. ?Regime der erweiterten Herstellerverantwortung? ein Bündel von Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Erzeugnissen die Vorgaben des § 9 berücksichtigen und die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen;?
  32. Im § 2 Abs. 10 lautet der Einleitungsteil:

    ?Im Hinblick auf die §§ 13j bis 13q ist oder sind?

  33. Im § 2 Abs. 10 wird in der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

    ?7. ?Einwegkunststoffprodukt? ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gesetzt wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung oder
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