Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden
211. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002, das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des Vereinsgesetzes 2002 |
2 | Änderung des Waffengesetzes 1996 |
3 | Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010 |
Artikel 1Änderung des Vereinsgesetzes 2002
Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 19a. | Übermittlung personenbezogener Daten? |
2. Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
3. Dem Text des § 15 wird die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
4. In § 17 Abs. 4 wird das Zitat ?(§ 15)? durch das Zitat ?(§ 15 Abs. 1)? ersetzt.
5. In § 19 Abs. 6 wird die Wendung ?Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)? durch die Wendung ?Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,? ersetzt.
6. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
?Übermittlung personenbezogener Daten§ 19a.
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