Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 ? VerG)

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

  1. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    §   1.  Verein Â

    §   2.  Gründung des Vereins Â

    §   3.  Statuten Â

    §   4.  Name, Sitz Â

    §   5.  Organe, Prüfer Â

    §   6.  Geschäftsführung, Vertretung Â

    §   7.  Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen Â

    §   8.  Streitschlichtung Â

    §   9.  Vereinsbehörden, Verfahren Â

    § 10.  Vereinsversammlungen Â

  2. Abschnitt Â

    Entstehung des Vereins Â

    § 11.  Anzeige der Vereinserrichtung Â

    § 12.  Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist Â

    § 13.  Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit Â

    § 14.  Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift Â

  3. Abschnitt Â

    Vereinsregister und Datenverwendung Â

    § 15.  Verwendung sensibler Daten Â

    § 16.  Lokales Vereinsregister Â

    § 17.  Erteilung von Auskünften Â

    § 18.  Zentrales Vereinsregister Â

    § 19.  Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters Â

  4. Abschnitt Â

    Vereinsgebarung Â

    § 20.  Informationspflicht Â

    § 21.  Rechnungslegung Â

    § 22.  Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine Â

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  5. Abschnitt Â

    Haftung Â

    § 23.  Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins Â

    § 24.  Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein Â

    § 25.  Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins Â

    § 26.  Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein Â

  6. Abschnitt Â

    Beendigung des Vereins Â

    § 27.  Ende der Rechtspersönlichkeit Â

    § 28.  Freiwillige Auflösung Â

    § 29.  Behördliche Auflösung Â

    § 30.  Abwicklung, Nachabwicklung Â

  7. Abschnitt Â

    Straf-, Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen Â

    § 31.  Strafbestimmung Â

    § 32.  Verweisungen Â

    § 33.  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Ãœbergangsbestimmungen Â

    § 34.  Vollziehung Â

  8. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    Verein Â

    § 1. (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Â

    Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines Â

    bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1). Â

    (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Â

    Vereinszwecks verwendet werden. Â

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Â

    Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach Â

    anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden. Â

    (4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele Â

    des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, Â

    aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins. Â

    (5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Â

    Verbänden. Â

    Gründung des Vereins Â

    § 2. (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein Â

    wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Â

    1. 2. Â

    (2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein. Â

    (3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt,

    so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Â

    Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Â

    (4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich Â

    zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Â

    Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, Â

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    werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf. Â

    Statuten Â

    § 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung

    über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. Â

    (2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten: Â

  9. den Vereinsnamen, Â

  10. den Vereinssitz, Â

      3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, Â

      4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung Â

    finanzieller Mittel, Â

      5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, Â

      6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, Â

      7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer Â

    die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, Â

      8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode, Â

      9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane, Â

      10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, Â

      11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung. Â

    (3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen. Â

    Name, Sitz Â

    § 4. (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht Â

    irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen Â

    müssen ausgeschlossen sein. Â

    (2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein Â

    seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. Â

    Organe, Prüfer Â

    § 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder

    (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins Â

    nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen. Â

    (2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle vier Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille Â

    der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet Â

    werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Â

    (3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen Â

    nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Â

    Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden. Â

    (4) Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans Â

    müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der Â

    zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den Â

    Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Â

    Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Ãœbrigen sind die §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Â

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    (5) Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des Â

    § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen. Â

    Geschäftsführung, Vertretung Â

    § 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür Â

    genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit. Â

    (2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Â

    Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt. Â

    (3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung Â

    abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur Â

    im Innenverhältnis. Â

    (4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Â

    Geschäftsführung befugten Organwalters. Â

    Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen Â

    § 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind...

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