Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird

209. Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversorgungsgesetz ? NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 zweiter Satz wird der Ausdruck ?vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin? durch den Ausdruck ?vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin? ersetzt.

2. Im § 14 zweiter Satz wird der Ausdruck ?Er/sie? durch den Ausdruck ?Er/Sie? ersetzt.

3. Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck ?in der Erklärung?.

4. Im § 55 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck ?wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet? folgende Aufzählung eingefügt:

?im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate, im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate, im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate, im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate, im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate, im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate, im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate, im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat, im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate, im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate, im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate, im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate, im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate, im Juli oder August oder September 2018 das 68...

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