Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 ? MinVersValG 2021)

245. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2021 ? MinVersValG 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von ?15 200 000 Euro? durch den Betrag von ?15 580 000 Euro? ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von ?3 800 000 Euro? durch den Betrag von ?3 900 000 Euro? ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von ?7 600 000 Euro? durch den Betrag von ?7 790 000 Euro? und der Betrag von ?3 800 000 Euro? durch den Betrag von ?3 900 000 Euro? ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von ?7 600 000 Euro? durch den Betrag von ?7 790 000 Euro? ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a wird der Betrag von ?13 900 000 Euro? durch den Betrag von ?14 240 000 Euro? ersetzt.

6. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Betrag von ?3 800 000 Euro? durch den Betrag von ?3 900 000 Euro? ersetzt.

7. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. c werden der Betrag von ?6 300 000 Euro? durch den Betrag von ?6 450 000 Euro? und der Betrag von ?3 800 000 Euro? durch den Betrag von ?3 900 000 Euro? ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d wird der Betrag von ?6 300 000 Euro? durch den Betrag von ?6 450 000 Euro? ersetzt.

9. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von ?1 300 000 Euro? durch den Betrag von ?1 340 000 Euro? ersetzt.

10. In § 9 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag von ?7 600 000 Euro? durch den Betrag von ?7 790 000 Euro? ersetzt.

11. In § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag von ?15 200 000 Euro? durch den Betrag von ?15 580 000 Euro? ersetzt.

12. Dem § 37a wird folgender Abs. 13 angefügt:

  • ?(13) § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 anzupassen.?
  • Artikel 2Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

    Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017...

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