Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I ? ÖkoStRefG 2022 Teil I)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I ? ÖkoStRefG 2022 Teil I)10. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sowie das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil römisch eins ? ÖkoStRefG 2022 Teil römisch eins) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
    Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
    Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
    Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
    Artikel 5 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
    Artikel 6 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
    Artikel 7 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
    Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
    Artikel 9 Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

    Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 35 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, lautet:

    ?35.Ziffer 35Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Für die Steuerfreiheit gilt:a)Litera aDie Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.b)Litera bInsoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend davon gilt:?StrichaufzählungErmittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach § 5, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach Paragraph 5,, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.?StrichaufzählungGehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.c)Litera cDie Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6.Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6.d)Litera dDie Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.?

  3. Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 37 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 37, lautet:

    ?37.Ziffer 37Der regionale Klimabonus.?

  4. Novellierungsanordnung 3, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

    1. Z 2 lit. c erster Satz lautet:a) Ziffer 2, Litera c, erster Satz lautet:

      ?Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen.??Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen.?

    2. In Z 5 lit. a wird die Wortfolge b) In Ziffer 5, Litera a, wird die Wortfolge ?Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4??Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4? durch die Wortfolge ?Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a??Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a? ersetzt.

  5. Novellierungsanordnung 4, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 Z 2 lautet:a) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

      ?2.Ziffer 2Der Gewinnfreibetrag beträgt:?StrichaufzählungFür die ersten 30 000 Euro der Bemessungsgrundlage15 %, ?Strichaufzählungfür die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage13 %, ?Strichaufzählungfür die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage7 %, ?Strichaufzählungfür die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage4,5 %, insgesamt somit höchstens 45 950 Euro im Veranlagungsjahr.?

    2. In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Betrag ?3 900? durch den Betrag ?4 500? ersetzt.

    3. In Abs. 1 Z 7 wird der Betrag c) In Absatz eins, Ziffer 7, wird der Betrag ?175 000? durch den Betrag ?30 000? ersetzt.

    4. In Abs. 2 wird der Betrag d) In Absatz 2, wird der Betrag ?45 350? durch den Betrag ?45 950? ersetzt.

  6. Novellierungsanordnung 5, § 10a bis § 10c entfallen.Paragraph 10 a bis Paragraph 10 c, entfallen.

  7. Novellierungsanordnung 6, § 11 lautet samt Überschrift:Paragraph 11, lautet samt Überschrift:

    ?Investitionsfreibetrag§ 11.Paragraph 11,

  8. (1)Absatz einsBei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden:1.Ziffer einsDer Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen im Wege einer Verordnung näher festzulegen. Die Verordnung kann vorsehen, dass sich das Finanzamt für die Beurteilung, ob Investitionen dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, einer geeigneten Einrichtung bedienen kann.
  9. 2.Ziffer 2Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 000 000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.3.Ziffer 3Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.4.Ziffer 4Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
  10. (2)Absatz 2Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die?Strichaufzählungeine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
  11. ?Strichaufzählunginländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
  12. (3)Absatz 3Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:1.Ziffer einsWirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  13. 2.Ziffer 2Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem COWirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform...

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