Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (OTA-Gesetz)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (OTA-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsübersicht

    Artikel 1 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
    Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
    Artikel 3 Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
    Artikel 4 Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
    Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
    Artikel 6 Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

    Artikel 1Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

    Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

    ?Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz ? MABG)?

  3. Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem 2. Hauptstück folgende Einträge eingefügt:

    ?2a. HauptstückOperationstechnische Assistenz
    1. Abschnitt
    Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz
    § 26a BerufsbildParagraph 26 a, Berufsbild
    § 26b BerufsbezeichnungParagraph 26 b, Berufsbezeichnung
    § 26c BerufsberechtigungParagraph 26 c, Berufsberechtigung
    § 26d QualifikationsnachweisParagraph 26 d, Qualifikationsnachweis
    § 26e BerufsausübungParagraph 26 e, Berufsausübung
    2. Abschnitt
    Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz
    § 26f AusbildungParagraph 26 f, Ausbildung
    § 26g Ausbildung im DienstverhältnisParagraph 26 g, Ausbildung im Dienstverhältnis
    § 26h Ausbildungsverordnung?Paragraph 26 h, Ausbildungsverordnung?
  4. Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 40 ? Sportwissenschafter/innen? folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 40a Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich?
  5. Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort ?Assistenzberufen? die Wortfolge ?und der Operationstechnischen Assistenz? eingefügt.

  6. Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort ?Assistenzberufe? die Wortfolge ? , die Operationstechnische Assistenz? eingefügt.

  7. Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort ?Assistenzberufe? die Wortfolge ? , der Operationstechnischen Assistenz? eingefügt.

  8. Novellierungsanordnung 7, § 3 Z 3 und 4 lautet:Paragraph 3, Ziffer 3 und 4 lautet:

    ?3.Ziffer 3 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;4.Ziffer 4die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (?IMI-Verordnung?), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;?

  9. Novellierungsanordnung 8, In § 3a Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird nach dem Wort ?Assistenzberufe? die Wortfolge ?und der Operationstechnischen Assistenz? eingefügt.

  10. Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck ?Gesundheits- und Krankenpflege? die Wortfolge ?oder der Operationstechnischen Assistenz? eingefügt.

  11. Novellierungsanordnung 10, Nach § 26 wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26, wird folgendes 2a. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

    ?2a. HauptstückOperationstechnische Assistenz1. AbschnittBerufsrecht der Operationstechnischen AssistenzBerufsbild§ 26a.Paragraph 26 a,

  12. (1)Absatz einsDie Operationstechnische Assistenz umfasst1.Ziffer einsdie eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie
  13. 2.Ziffer 2die Assistenz des/der Arztes/Ärztinbei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.
  14. (2)Absatz 2Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen1.Ziffer einsdas Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,
  15. 2.Ziffer 2die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,3.Ziffer 3einfache intraoperative Assistenz,4.Ziffer 4die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),5.Ziffer 5die OP-Dokumentation und6.Ziffer 6die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendatenunter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.
  16. (3)Absatz 3Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst1.Ziffer einsdas Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
  17. 2.Ziffer 2die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesonderea)Litera aHerzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,b)Litera bDurchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowiec)Litera cVerabreichung von Sauerstoff; die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.
  18. (4)Absatz 4In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei1.Ziffer einsHygienemanagement,
  19. 2.Ziffer 2Versorgung von Präparaten und Explantaten,3.Ziffer 3Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z. B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),4.Ziffer 4Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,5.Ziffer 5Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,6.Ziffer 6Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.
  20. (5)Absatz 5Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß Absatz eins bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.
  21. Berufsbezeichnung§ 26b.Paragraph 26 b,
  22. (1)Absatz einsPersonen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung ?Diplomierter Operationstechnischer Assistent?/?Diplomierte Operationstechnische Assistentin?, gegebenenfalls in Form der Abkürzung ?OTA?, führen.
  23. (2)Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern1.Ziffer...

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