Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

    ?Inhaltsverzeichnis

    Paragraph Bezeichnung
    § 1.Paragraph eins, Impfpflicht
    § 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
    § 3.Paragraph 3, Ausnahmen
    § 3a.Paragraph 3 a, Digitales Ausnahmenmanagement
    3b. Ausnahmezertifikat
    § 4.Paragraph 4, Umfang der Impfpflicht
    § 5.Paragraph 5, Erinnerungsstichtag
    § 6.Paragraph 6, Ermittlung der impfpflichtigen Personen
    § 7.Paragraph 7, Datenqualitätsmanagement
    § 8.Paragraph 8, Erinnerungsschreiben
    § 9.Paragraph 9, Impfstichtag
    § 10.Paragraph 10, Strafbestimmungen
    § 11.Paragraph 11, Strafverfahren
    § 12.Paragraph 12, Örtliche Zuständigkeit
    § 13.Paragraph 13, Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
    § 14.Paragraph 14, Zweckwidmung
    § 15.Paragraph 15, Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
    § 16.Paragraph 16, Kostentragung und Durchführung der Impfungen
    § 17.Paragraph 17, Epidemieärzte
    § 18.Paragraph 18, Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums
    § 19.Paragraph 19, Begleitendes Monitoring
    § 20.Paragraph 20, Schlussbestimmungen?
  3. Novellierungsanordnung 2, In § 1 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung In Paragraph eins, erhält Absatz 2, die Absatzbezeichnung ?(3)?; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  4. ?(2)Absatz 2Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.?Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, im Bundesgebiet.?
  5. Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 5 lit. a entfällt die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a, entfällt die Wortfolge ?und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt?.

  6. Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

    ?11.Ziffer 11?Ausnahmezertifikat? ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2.??Ausnahmezertifikat? ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2.?

  7. Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

  8. Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Wort- und Zeichenfolge ?nachzuweisen.? der Satz ?Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (§ 3b) zu erfolgen.??Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (Paragraph 3 b,) zu erfolgen.? eingefügt und das Wort ?Diese? durch das Wort ?Die? ersetzt.

  9. Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge ?Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund??Sofern der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß Paragraph 4, EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund? durch die Wortfolge ?Der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 ist??Der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist? ersetzt.

  10. Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  11. ?(6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an1.Ziffer einsdie Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 9 unddie Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 9 und
  12. 2.Ziffer 2die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT