Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

28. Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 ? PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 ? PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 95d wird folgender § 95e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95 d, wird folgender Paragraph 95 e, samt Überschrift eingefügt:

?Einmalzahlung 2022§ 95e.Paragraph 95 e,

  • (1)Absatz eins§ 759a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.Paragraph 759 a, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung Personen gebührt, die im Dezember 2021 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes hatten. Die Einmalzahlung ist zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes auszuzahlen.
  • (2)Absatz 2Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.?Wenn die Länder eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 95e wird folgender § 95f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95 e, wird folgender Paragraph 95 f, samt Überschrift eingefügt:

    ?Teuerungsausgleich§ 95f.Paragraph 95 f,

  • (1)Absatz eins§ 759b Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden Pension auszuzahlen.Paragraph 759 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teuerungsausgleich Personen gebührt, die im Februar 2022 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes haben. Er ist zusammen mit der für Mai 2022 gebührenden...
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