Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz)

27. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 39 e, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

§ 39f.Paragraph 39 f, Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 40h betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 40 h, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

Abschnitt 7dSonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich
§ 40i.Paragraph 40 i, Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 39e wird folgender neuer § 39f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 39 e, wird folgender neuer Paragraph 39 f, samt Überschrift eingefügt:

?Sicherstellung einer COVID-19 Compliance§ 39f.Paragraph 39 f,

  • (1)Absatz einsWird über1.Ziffer einsden Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
  • 2.Ziffer 2dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicheneine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ? COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Z 1 und Z 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVIDMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.
  • (2)Absatz 2Die Erhebungspflicht nach Abs. 1Die Erhebungspflicht nach Absatz eins,a)Litera atritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene...
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