Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

55. Bundesgesetz, mit dem das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz ? AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz ? AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 64 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 64, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer entgegen unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union1.Ziffer einsals Anbieter eines Kommunikationsdienstes einen audiovisuellen Mediendienst oder ein Radioprogramm überträgt oder dies ermöglicht, erleichtert oder auf andere Weise dazu beiträgt,
  • 2.Ziffer 2als Hörfunkveranstalter nach dem PrR-G oder als Mediendiensteanbieter Sendungen, Sendereihen oder Teile von Sendungen von ausländischen Programmen übernimmt oder dies ermöglicht...

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