Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

44. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 37b wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 37 b, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  • ?(10)Absatz 10Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.?Die Dauer der Beihilfengewährung nach Absatz 7, kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 78 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47...

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