Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 4. Abschnitt des II. Hauptstücks die Einträge zu § 25 und § 25a.Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 4. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks die Einträge zu Paragraph 25 und Paragraph 25 a,

  3. Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift:Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks samt Überschrift:

    ?Höhe der Studienbeihilfe
    § 26.Paragraph 26, Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe
    § 27.Paragraph 27, Berechnung der Studienbeihilfe
    § 28.Paragraph 28, Zumutbare Unterhaltsleistungen
    § 29.Paragraph 29, Zumutbare Eigenleistung
    § 30.Paragraph 30, Bemessungsgrundlage
    § 31.Paragraph 31, Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
    § 32.Paragraph 32, Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt?
  4. Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 6. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift und den betreffenden Einträgen; die Abschnittsbezeichnungen Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 6. Abschnitt des römisch II. Hauptstücks samt Überschrift und den betreffenden Einträgen; die Abschnittsbezeichnungen ?7?, ?8? und ?9? des II. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen des römisch II. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen ?6?, ?7? und ?8?.

  5. Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Abschnitt des III. Hauptstücks der Eintrag zu § 56a.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Abschnitt des römisch III. Hauptstücks der Eintrag zu Paragraph 56 a,

  6. Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 54 :,

    ?§ 54. Beihilfe für ein Auslandsstudium?
  7. Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des III. Hauptstücks:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch III. Hauptstücks:

    ?Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten?
  8. Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im V. Hauptstück der Eintrag zu § 74.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im römisch fünf. Hauptstück der Eintrag zu Paragraph 74,

  9. Novellierungsanordnung 8, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:

    ?§ 3.Paragraph 3,

  10. (1)Absatz einsFolgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:1.Ziffer einsordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
  11. 2.Ziffer 2Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,3.Ziffer 3ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,4.Ziffer 4ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,5.Ziffer 5ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,6.Ziffer 6ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 3,).
  12. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:1.Ziffer einsin Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
  13. 2.Ziffer 2in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
  14. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
  15. (4)Absatz 4Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
  16. (5)Absatz 5Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.?Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.?
  17. Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1a, 1b und 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins a,, 1b und 2 lauten:

  18. ?(1a)Absatz eins aEWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie1.Ziffer einsWanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
  19. 2.Ziffer 2das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder3.Ziffer 3eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
  20. (1b)Absatz eins bDrittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie1.Ziffer einsin Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt-EU?) erworben haben,
  21. 2.Ziffer 2Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder3.Ziffer 3Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
  22. (2)Absatz 2Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.?
  23. Novellierungsanordnung 10, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:

    ?§ 6.Paragraph 6,

    Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

  24. Ziffer einssozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),2.Ziffer 2noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,3.Ziffer 3einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),4.Ziffer 4das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sicha)Litera afür Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Selbsterhalter gemäß Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,b)Litera bfür Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,für Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich...

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