Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird, ein Bundesgesetz über Privathochschulen erlassen wird und das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel Gegenstand / Bezeichnung
    Artikel 1 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
    Artikel 2 Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz ? PrivHG)
    Artikel 3 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes

    Artikel 1Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

    Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2018, und das Bundesministeriengesetz 1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 23 ?Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen?, der Eintrag zu § 24 ?Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten?, der Eintrag zu § 28 ?Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung? und der Eintrag zu § 29 ?Aufsicht über Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten?.

  3. In § 1 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:

    ?1. Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
    2. Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,
    3. Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
    4. Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.?
  4. In § 2 Z 1 wird nach dem Wort ?Forschung? die Wortfolge ?bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste? eingefügt.

  5. § 3 Abs. 3 Z 6 wird der Ausdruck ?FHStG? durch den Ausdruck ?FHG? und der Ausdruck ?PUG? durch den Ausdruck ?PrivHG? ersetzt.

  6. Nach Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

    ?12. Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen.?
  7. § 4 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen.?

  8. § 4 Abs. 3 lautet:

    ?(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.?

  9. In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. e entfällt die Wortfolge ?von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und?.

  10. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort ?wissenschaftliche? die Wortfolge ?oder wissenschaftlich-künstlerische? eingefügt.

  11. § 6 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.?

  12. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:

    ?Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.?

  13. In § 9 Abs. 1 entfällt die Z 10.

  14. In § 9 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck ?FHStG? durch den Ausdruck ?FHG? und der Ausdruck ?PUG? durch den Ausdruck ?PrivHG? ersetzt.

  15. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der Punkt und die Wortfolge ?und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.? wird angefügt.

  16. § 11 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Die Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:

    1. zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
    2. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    3. zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
    4. zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
    5. zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
    6. zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
    7. zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    nominiert werden.?
  17. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort ?müssen? das Wort ?nachweislich? eingefügt und entfällt das Wort ?in?.

  18. § 12 Abs. 2 entfällt.

  19. In § 12 Abs. 3 wird nach dem Wort ?Vorsitzenden? die Wortfolge ?und eine Stellvertretung? eingefügt.

  20. In § 12 Abs. 5 wird das Wort ?fünfzehn? durch das Wort ?acht? ersetzt.

  21. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Punkt der Satz ?Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, zu ersetzen.? angefügt.

  22. In § 15 Abs. 2 wird das Wort ?zwei? durch das Wort ?drei? ersetzt.

  23. § 18 Abs. 1 bis 3 lauten:

    ?(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

    (2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

    (3) Neu einzurichtende Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, sind zu akkreditieren.?

  24. § 19 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Audits an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in § 22 genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde.?

  25. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    ?(1a) Bildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.?

  26. In § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Qualitätssicherungsverfahren an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1? durch die Wortfolge ?Akkreditierungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 und 3? ersetzt.

  27. § 22 Abs. 2 und 3 lauten:

    ?(2) Für Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:

    1. Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
    2. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
    3. Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
    4. Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
    5. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß § 56 UG, von Lehrgängen zur Weiterbildung an Fachhochschulen gemäß § 9 FHG sowie von Lehrgängen zur Weiterbildung, die in Kooperationsform im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 FHG betrieben werden, und von Hochschullehrgängen gemäß § 39 HG;
    6. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.
    Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.

    (3) Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.?

  28. § 22 Abs. 5 lautet:

    ?(5) Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Abs. 2 letzter Satz ist von Auflagen...

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