Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) geändert werden

169. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 und § 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins und Paragraph 2, wird die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird die Wortfolge In Paragraph eins, wird die Wortfolge ?bis zu 450 Mio. Euro? durch die Wortfolge ?bis zu 1,3 Mrd. Euro? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:

?§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  • (2)Absatz 2Der Titel, § 1, § 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.?Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), BGBl. I Nr.117/2022 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.117 aus 2022, wird wie folgt geändert

    1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1a bis Abs. 4 lauten:Paragraph eins, Absatz eins a bis Absatz 4, lauten:

  • ?(1a)Absatz eins aLiegt der Jahresumsatz...
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