Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) geändert werden
169. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
?Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird?
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 und § 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins und Paragraph 2, wird die Wortfolge ?Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird die Wortfolge In Paragraph eins, wird die Wortfolge ?bis zu 450 Mio. Euro? durch die Wortfolge ?bis zu 1,3 Mrd. Euro? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
?§ 3.Paragraph 3,
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1a bis Abs. 4 lauten:Paragraph eins, Absatz eins a bis Absatz 4, lauten:
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