Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 ? GesDigG 2022)
186. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 ? GesDigG 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Unternehmensgesetzbuchs |
Artikel 2 | Änderung des Firmenbuchgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des GmbH-Gesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Aktiengesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Spaltungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Genossenschaftsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Gerichtsgebührengesetzes |
Artikel 8 | Umsetzungshinweis |
Artikel 1Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch ? UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch ? UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wendung ?und bekannt gemacht?.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wendung In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wendung ?und bekannt gemacht?; im zweiten Satz wird das Wort ?Bekanntmachung? durch das Wort ?Eintragung? ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 243d Abs. 8 wird nach dem Zitat In Paragraph 243 d, Absatz 8, wird nach dem Zitat ?§ 277? die Wortfolge ?in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache? eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 245 Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 245, Absatz 3, wird der Verweis ?§ 189a Abs. 1 lit. a??§ 189a Absatz eins, Litera a, ?, durch den Verweis ?§ 189a Z 1 lit. a??§ 189a Ziffer eins, Litera a, ?, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 267b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 267 b, lautet:
?Konsolidierter Corporate Governance-Bericht??Konsolidierter Corporate Governance-Bericht”
9.Novellierungsanordnung 9, In § 267c Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort In Paragraph 267 c, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort ?anderen? gestrichen; nach dem Zitat ?§ 277? wird die Wortfolge ?in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache? eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 277 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 277, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
11.Novellierungsanordnung 11, In § 277 Abs. 4 entfällt der Verweis In Paragraph 277, Absatz 4, entfällt der Verweis ?und 2?.
12.Novellierungsanordnung 12, § 277 Abs. 7 entfällt.Paragraph 277, Absatz 7, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 280 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 280, Absatz eins, wird die Wendung ?§ 277 Abs. 2 ist??§ 277 Absatz 2, ist? durch die Wendung ?§ 277 Abs. 2 und 2a sind??§ 277 Absatz 2 und 2a sind? ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 280a lautet:Paragraph 280 a, lautet:
?§ 280a.Paragraph 280 a,
Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.? Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Artikel 22, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277,, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.?
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 906 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 52, angefügt:
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