Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 ? GesDigG 2022)

186. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Spaltungsgesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022 ? GesDigG 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Firmenbuchgesetzes
Artikel 3 Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 5 Änderung des Spaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel 8 Umsetzungshinweis

Artikel 1Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch ? UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Unternehmensgesetzbuch ? UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsEintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Abs. 1 FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.?Eintragungen im Firmenbuch gelten mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (Paragraph 32, Absatz eins, FBG) als bekannt gemacht. Sie sind außerdem in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und, soweit es sich nicht um Eintragungen über Einzelunternehmer oder eingetragene Personengesellschaften handelt, auch im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? zu veröffentlichen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aAuch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) und im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? zu erfolgen; mit dem im § 89j Abs. 1 letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.Auch sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen haben in der Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) und im ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? zu erfolgen; mit dem im Paragraph 89 j, Absatz eins, letzter Satz GOG genannten Zeitpunkt gilt die Veröffentlichung als vorgenommen.
  • (1b)Absatz eins bAlle Eintragungen und sonstigen Veröffentlichungen sind unverzüglich in die Ediktsdatei aufzunehmen und müssen dort zumindest einen Monat lang abfragbar bleiben.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Anmeldungen zum Firmenbuch, die eine unternehmerisch tätige natürliche Person im Sinn des § 8 Abs. 1 unter Verwendung der Funktion EAnmeldungen zum Firmenbuch, die eine unternehmerisch tätige natürliche Person im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff. EID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) mit dem dafür von der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formular selbst vornimmt, sowie die einer solchen Anmeldung angeschlossene Zeichnung der Namensunterschrift dieser Person bedürfen nicht der beglaubigten Form.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 1 entfällt die Wendung In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wendung ?und bekannt gemacht?.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wendung In Paragraph 15, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wendung ?und bekannt gemacht?; im zweiten Satz wird das Wort ?Bekanntmachung? durch das Wort ?Eintragung? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In § 243d Abs. 8 wird nach dem Zitat In Paragraph 243 d, Absatz 8, wird nach dem Zitat ?§ 277? die Wortfolge ?in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache? eingefügt.

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 245 Abs. 3 wird der Verweis In Paragraph 245, Absatz 3, wird der Verweis ?§ 189a Abs. 1 lit. a??§ 189a Absatz eins, Litera a, ?, durch den Verweis ?§ 189a Z 1 lit. a??§ 189a Ziffer eins, Litera a, ?, ersetzt.

    8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 267b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 267 b, lautet:

    ?Konsolidierter Corporate Governance-Bericht??Konsolidierter Corporate Governance-Bericht”

    9.Novellierungsanordnung 9, In § 267c Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort In Paragraph 267 c, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort ?anderen? gestrichen; nach dem Zitat ?§ 277? wird die Wortfolge ?in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache? eingefügt.

    10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 277 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 277, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aAnstatt die Veröffentlichung nach Abs. 2 selbst zu veranlassen, kann der Vorstand anlässlich der Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen vom Firmenbuchgericht verlangen, dass dieses den Jahresabschluss oder allfällige Änderungen (Abs. 1 letzter Satz) zur Veröffentlichung an das ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? übermittelt. Zu diesem Zweck hat der Vorstand auch eine ohne weitere Bearbeitung zum Abdruck geeignete elektronische Fassung des Jahresabschlusses oder der Änderung einzureichen, die vom Firmenbuchgericht ohne weitere Prüfung an die Wiener Zeitung weiterzuleiten ist. Die Wiener Zeitung GmbH hat das Entgelt der Aktiengesellschaft unmittelbar in Rechnung zu stellen.?Anstatt die Veröffentlichung nach Absatz 2, selbst zu veranlassen, kann der Vorstand anlässlich der Einreichung der in Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vom Firmenbuchgericht verlangen, dass dieses den Jahresabschluss oder allfällige Änderungen (Absatz eins, letzter Satz) zur Veröffentlichung an das ?Amtsblatt zur Wiener Zeitung? übermittelt. Zu diesem Zweck hat der Vorstand auch eine ohne weitere Bearbeitung zum Abdruck geeignete elektronische Fassung des Jahresabschlusses oder der Änderung einzureichen, die vom Firmenbuchgericht ohne weitere Prüfung an die Wiener Zeitung weiterzuleiten ist. Die Wiener Zeitung GmbH hat das Entgelt der Aktiengesellschaft unmittelbar in Rechnung zu stellen.?
  • 11.Novellierungsanordnung 11, In § 277 Abs. 4 entfällt der Verweis In Paragraph 277, Absatz 4, entfällt der Verweis ?und 2?.

    12.Novellierungsanordnung 12, § 277 Abs. 7 entfällt.Paragraph 277, Absatz 7, entfällt.

    13.Novellierungsanordnung 13, In § 280 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 280, Absatz eins, wird die Wendung ?§ 277 Abs. 2 ist??§ 277 Absatz 2, ist? durch die Wendung ?§ 277 Abs. 2 und 2a sind??§ 277 Absatz 2 und 2a sind? ersetzt.

    14.Novellierungsanordnung 14, § 280a lautet:Paragraph 280 a, lautet:

    ?§ 280a.Paragraph 280 a,

    Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.? Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Artikel 22, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277,, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.?

    15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 906 wird folgender Abs. 52 angefügt:Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  • ?(52)Absatz 52§ 10 Abs. 1, 1a und 1b, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 243d Abs. 8, § 245 Abs. 3, die Überschrift zu § 267b, § 267c Abs. 2, § 277 Abs. 2a und 4, § 280 Abs. 1 sowie § 280a in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 186/2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. § 277 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft. § 277, § 280 Abs. 1 und § 280a in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022 sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 beginnen.?Paragraph 10, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 243 d, Absatz 8,, Paragraph 245, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 267 b,, Paragraph 267 c, Absatz 2,, Paragraph 277, Absatz 2 a und 4, Paragraph 280, Absatz eins, sowie Paragraph 280 a, in der Fassung des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Paragraph 277, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft. Paragraph 277...
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