Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

39. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

?Selbst wenn es ? etwa im Hinblick auf das Alter des Verbrauchers oder seinen Gesundheitszustand ? konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit versterben könnte, kann diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, wenn

1.Ziffer einswahrscheinlich ist, dass der Verbraucher zu Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen wird, und2.Ziffer 2der Wert der unbeweglichen Sache oder des Superädifikats oder der Wert anderer als Sicherheiten dienender Vermögenswerte des Verbrauchers hinreichende Gewähr für die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.?

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  • ?(7)Absatz 7§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.?Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023, tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung der Rechtsanwaltsordnung

    Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2022, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 8 Z 2 wird das Wort In Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 2, wird das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt.

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort In Paragraph 23, Absatz 8, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch das Wort ?und? ersetzt...

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