Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

72. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

?Freie Apothekenwahl§ 5a.Paragraph 5 a,

  • (1)Absatz einsEs ist verboten,1.Ziffer einsVereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder
  • 2.Ziffer 2direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung, Übermittlung oder Weiterleitung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder3.Ziffer 3gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln,sowie dafür zu werben.
  • (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für1.Ziffer einsdie Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,
  • 2.Ziffer 2die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß § 350 Abs. 4 ASVG sichergestellt ist,die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Krankenfürsorgeanstalten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sofern das Recht der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 350, Absatz 4, ASVG sichergestellt ist,3.Ziffer 3Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden,4.Ziffer 4Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe, und5.Ziffer 5die Zuweisung an bestimmte Apotheken, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall zur Versorgung des Patienten aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit unbedingt erforderlich ist

    2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68a wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  • ?(13)Absatz 13§...
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