Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 ? KorrStrÄG 2023)

100. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 ? KorrStrÄG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 3 Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Artikel 5 Änderung der Europawahlordnung

Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b wird der Verweis In Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, wird der Verweis ?168d? durch den Verweis ?168g? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 74 Abs. 1 wird nach Z 4c folgende Z 4d eingefügt:In Paragraph 74, Absatz eins, wird nach Ziffer 4 c, folgende Ziffer 4 d, eingefügt:

?4d.Ziffer 4 dKandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Z 4a) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;?Kandidat für ein Amt: jeder, der sich in einem Wahlkampf, einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren zu einer Funktion als Amtsträger (Ziffer 4 a,) oder in einer vergleichbaren Position zur Erlangung einer von ihm angestrebten Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung befindet, sofern die Erlangung der Funktion nicht gänzlich unwahrscheinlich ist;?

3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des achtzehnten Abschnitts lautet:

?Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf?

4.Novellierungsanordnung 4, § 261 StGB lautet:Paragraph 261, StGB lautet:

?§ 261.Paragraph 261,

  • (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.
  • (2)Absatz 2Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 265 wird folgender § 265a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 265, wird folgender Paragraph 265 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Mandatskauf§ 265a.Paragraph 265 a,

  • (1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament als Verantwortlicher einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats an einen...
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