Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG geändert werden
99. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Inkrafttreten |
Artikel 3 | Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG |
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 118a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 118 a, Absatz eins, wird die Wendung ?bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen? durch die Wendung ?bis zu zwei Jahren? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 118a Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 118 a, Absatz 2, wird das Wort ?zwei? durch das Wort ?drei? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 118a Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 118 a, Absatz 4, wird das Wort ?zwei? der ersten Strafdrohung durch das Wort ?drei? und die Wendung ?bis zu drei Jahren? der zweiten Strafdrohung durch die Wendung ?von sechs Monaten bis zu fünf Jahren? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 119 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 119, Absatz eins, wird die Wendung ?bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen? durch die Wendung ?bis zu zwei Jahren? ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 119a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 119 a, Absatz eins, wird die Wendung ?bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen? durch die Wendung ?bis zu zwei Jahren? ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 121 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 121, Absatz eins, wird die Wendung ?bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen? durch die Wendung ?bis zu zwei Jahren? ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 121 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 121, Absatz 2, wird die Wendung ?bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen? durch die Wendung ?bis zu drei Jahren? ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 121 Abs. 6 wird die Wendung In Paragraph 121, Absatz 6, wird die Wendung ?auf Verlangen? durch die Wendung ?mit Ermächtigung? ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 122 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 122, Absatz eins, wird die...
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