Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird

97. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ? WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ? WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10 :,

?§ 10. Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 14a. Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, wird nach dem Wort ?Interessensvereinigungen? der Klammerausdruck ?(EWIV)? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;?

5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge ?die nach inländischem Recht eingerichtet werden können? durch die Wortfolge ?soweit diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 1 lit. b wird folgende sublit. dd angefügt:In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, wird folgende Sub-Litera, d, d, angefügt:

?dd)Sub-Litera, d, dbei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.?

7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Z 2 lit. d wird die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer 2, Litera d, wird die Wortfolge ?die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen? durch die Wortfolge ?die Begünstigten oder ? sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen ? die Gruppe von Personen? ersetzt sowie die Wortfolge ?Kalenderjahr als Begünstigte? durch die Wortfolge ?Kalenderjahr als Einmalbegünstigte? ersetzt.

8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Z 3 lit. a sublit bb wird die Wortfolge In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird die Wortfolge ?die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen? durch die Wortfolge ?die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) ? erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte ? oder bei Privatstiftungen? ersetzt.

9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 4 lautet der dritte Satz:In Paragraph 3, Absatz 4, lautet der dritte Satz:

?Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde.??Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde.?

10.Novellierungsanordnung 10, In § 3 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge ?Vor- und Nachname? jeweils durch das Wort ?Name? ersetzt.

11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 6 lautet der zweite Satz:In Paragraph 3, Absatz 6, lautet der zweite Satz:

?Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde.??Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG vergeben wurde.?

12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und Z 6 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a und Ziffer 6, Litera a, wird die Wortfolge ?Vor- und Zuname? durch das Wort ?Name? ersetzt.

13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet der letzte Satz:

?Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.??Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.?

14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:

?c)Litera cim Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;?im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;?

15.Novellierungsanordnung 15, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, lautet:

?d)Litera dim Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;?im Fall des Paragraph 2, Ziffer 3, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder Litera b, Sub-Litera, d, d, ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;?

16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 5 Abs. 1 Z 3 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgender Schlussteil angefügt:

?Bei Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.??Bei Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.?

17.Novellierungsanordnung 17, In § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende...

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