Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

91. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:Das Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 27 durch folgende Einträge ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 27, durch folgende Einträge ersetzt:

?§ 26a. Datenschutzregelungen ? Weindatenbank
§ 27.Paragraph 27, Formblätter und Datenträger?

2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 :,

?§ 29. Ernte- und Bestandsmeldung?

3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 38 bis 40.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 38 bis 40.

4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 74:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 74 :,

?§ 74. Inkrafttreten; Außerkrafttreten?

5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  • ?(7)Absatz 7Wein darf unter der Bezeichnung ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DACWein darf unter der Bezeichnung ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß Paragraph 34, Absatz eins, festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß Paragraph 21,, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe ?Districtus Austriae Controllatus? oder ?DAC? und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer...
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