Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz ? B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird
89. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz ? B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Bundes-Krisensicherheitsgesetz |
2 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
§ | Überschrift |
1. Abschnitt Allgemeines | |
1 | Anwendungsbereich |
2 | Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise |
3 | Feststellung einer Krise |
4 | Beendigung einer Krise |
2. Abschnitt Gremien und Informationspflichten | |
5 | Beratung der obersten Organe des Bundes |
6 | Bundeslagezentrum |
7 | Fachgremien |
8 | Informations- und Berichtspflichten |
9 | Bundes-Krisensicherheitskabinett |
10 | Koordinationsgremium |
11 | Gemeinsame Bestimmungen |
3. Abschnitt Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung | |
12 | Krisenvorsorge |
13 | Krisenabwehr und -bewältigung |
14 | Verwaltungshelfer |
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen | |
15 | Verwaltungsstrafbestimmung |
16 | Personenbezogene Bezeichnungen |
17 | Vollziehung |
18 | Verweisungen |
19 | Inkrafttreten |
1. AbschnittAllgemeinesAnwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise§ 2.Paragraph 2,
Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (§ 3) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung. Droht unmittelbar, entsteht oder besteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Angelegenheiten, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung oder eines großen Personenkreises, für die öffentliche Gesundheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl der Republik, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise (Paragraph 3,) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.
Feststellung einer Krise§ 3.Paragraph 3,
In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt. In der Verordnung gemäß Paragraph 3, ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz gilt.
2. AbschnittGremien und InformationspflichtenBeratung der obersten Organe des Bundes§ 5.Paragraph 5,
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