Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023)

108. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 a, :,

?§ 15a Verordnung von Medizinprodukten?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 3 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  • ?(4a)Absatz 4 aDarüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben.?Darüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 3a Abs. 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck In Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck ?Abs. 3? durch den Ausdruck ?Abs. 3 und 4a? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 3b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge In Paragraph 3 b, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge ? , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,?.

    5.Novellierungsanordnung 5, § 15a samt Überschrift lautet:Paragraph 15 a, samt Überschrift lautet:

    ?Verordnung von Medizinprodukten§ 15a.Paragraph 15 a,

  • (1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen1.Ziffer einsNahrungsaufnahme,
  • 2.Ziffer 2Inkontinenzversorgung,3.Ziffer 3Mobilisations- und Gehhilfen,4.Ziffer 4Verbandsmaterialien,5.Ziffer 5prophylaktische Hilfsmittel,6.Ziffer 6Messgeräte sowie7.Ziffer 7Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomaszu verordnen.
  • (2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Abs. 1 verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.?Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Absatz eins, verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  • ?(6)Absatz 6Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 1 Z 1 und 4, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.?Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen...
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