Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

?§ 15.Paragraph 15,

  • (1)Absatz einsDer Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.?Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 5, Absatz eins, und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 5, Absatz eins, und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 15 Abs. 1a erhält die Bezeichnung Der bisherige Paragraph 15, Absatz eins a, erhält die Bezeichnung ?(1b)?. Folgender neuer Abs. 1a wird eingefügt:. Folgender neuer Absatz eins a, wird eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wennAbweichend von Absatz eins, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn1.Ziffer einskein anderer Elternteil vorhanden ist oder
  • 2.Ziffer 2der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen

    2a.Novellierungsanordnung 2a, Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aHat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. § 5 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.?Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gem. Paragraph 5, Absatz eins,, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 15a Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 15 a, Absatz eins, und 2 lauten:

    ?§ 15a.Paragraph 15 a,

  • (1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 15, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
  • (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.?Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Absatz eins, bzw. Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, § 15b Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:

    ?Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz

    1.Ziffer einsnach § 15 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,nach Paragraph 15, Absatz eins, spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes,2.Ziffer 2nach § 15 Abs. 1a und 3a sowie § 15a spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, odernach Paragraph 15, Absatz eins a und 3a sowie Paragraph 15 a, spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, oder3.Ziffer 3sofern auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindesgeendet hat.?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 15b Abs. 3 lautet:Paragraph 15 b, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 15 Abs. 3 oder 15a Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 15 Abs. 1, 1a und 3a und § 15a Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.?Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in Paragraphen 15, Absatz 3, oder 15a Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen und kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins,, 1a und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, § 15b Abs. 4 lautet:Paragraph 15 b, Absatz 4, lautet:

  • ?(4)Absatz 4Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.?
  • 7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 15b wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 15 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  • ?(7)Absatz 7Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.?Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Der Dienstgeber hat auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, In § 15f Abs. 1 letzter Satz wird das Zitat In Paragraph 15 f, Absatz eins, letzter Satz wird das Zitat ?§§ 15 Abs. 1 und 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3??§§ 15 Absatz eins, und 15c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 ?, durch das Zitat ?§ 15 Abs. 1, 1a und 3a, § 15a Abs. 1 und § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3??§ 15 Absatz eins,, 1a und 3a, Paragraph 15 a, Absatz eins und Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3...

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