Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden
145. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011) Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 123 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 123, folgender Eintrag eingefügt:
?§ 123a. | Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten? |
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
?Unmittelbare Bundesvollziehung§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.?
3.Novellierungsanordnung 3, § 121 Abs. 3 lautet:Paragraph 121, Absatz 3, lautet:
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 121 Abs. 5 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 121, Absatz 5, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
?Wärmemengen, die im Zuge der Stromerzeugung ausgekoppelt werden, sind für die Bemessung des nach diesem Absatz einzuhaltenden Versorgungsstandards zu berücksichtigen.?
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 121 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 121, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 123 a, samt Überschrift eingefügt:
?Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten§ 123a.Paragraph 123 a,
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