Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird

138. Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 244/2021, wird wie folgt geändert:Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

?Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.??Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte...

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