Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 ? AbAG 2023)

180. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 ? AbAG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 144 samt Überschriften lautet:Paragraph 144, samt Überschriften lautet:

?c) AbstammungAbstammung vom Vater und vom anderen Elternteil§ 144.Paragraph 144,

  • (1)Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,1.Ziffer einsder mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
  • 2.Ziffer 2der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder3.Ziffer 3dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • (2)Absatz 2Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,1.Ziffer einsdie mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
  • 2.Ziffer 2die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder3.Ziffer 3deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
  • (3)Absatz 3Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
  • (4)Absatz 4Kommen nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.?Kommen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.?
  • ...

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