Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)

177. Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Abzeichengesetz 1960, das Uniform-Verbotsgesetz und das Symbole-Gesetz geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1(Verfassungsbestimmung)Änderung des Verbotsgesetzes 1947

Das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 148/1992, wird wie folgt geändert:Das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel ?Verbotsgesetz 1947? wird durch den Titel ?Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 ? VerbotsG)? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 3a und 3b samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 3 a und 3b samt Überschriften lauten:

?Nationalsozialistische Vereinigung§ 3a.Paragraph 3 a,

  • (1)Absatz einsWer1.Ziffer einsversucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NSversucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
  • 2.Ziffer 2eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;3.Ziffer 3den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstütztden Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt4.Ziffer 4für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  • (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  • Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung§ 3b.Paragraph 3 b,
  • (1)Absatz einsWer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach Paragraph 3 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  • (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 3c wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 3 c, wird folgende Überschrift eingefügt:

    ?Tätige Reue?

    4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 3d bis 3h samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 3 d bis 3h samt Überschriften lauten:

    ?Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung§ 3d.Paragraph 3 d,

  • (1)Absatz einsWer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  • (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  • Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung§ 3e.Paragraph 3 e,
  • (1)Absatz einsWer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches ? StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Wer die Begehung eines Mordes (Paragraph 75, des Strafgesetzbuches ? StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,), eines Raubes (Paragraph 142, StGB), einer Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), einer schweren Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 171,, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  • (2)Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  • (3)Absatz 3Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort...
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