Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Verbotsgesetz geändert wird (Verbotsgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, StGBl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung der Verfassungsgesetze StGBl. Nr. 127/1945 und BGBl. Nr. 16/1946, der Bundesverfassungsgesetze BGBl. Nr. 177/1946, 25/1947 und 82/1957 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1955, 74/1968 und 422/1974 wird wie folgt geändert:

  1. In den §§ 3 a, 3 e Abs. 1 und 3 f werden jeweils vor den Worten „lebenslanger Freiheitsstrafe" die Worte „Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit" eingefügt.

  2. In den §§ 3 b und 3 d treten jeweils an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn  Jahren,  bei  besonderer  Gefährlichkeit  des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren,".

  3.   Der bisherige § 3 g Abs. 1 erhält die Bezeichnung „§ 3 g"; in diesem treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe von  5  bis  10 Jahren"  die Worte   „Freiheitsstrafe   von   einem   bis   zu   zehn Jahren".

  4.   Nach dem neuen § 3 g wird folgender § 3 h eingefügt:

    „§ 3 h. Nach § 3 g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den...

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