Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

175. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023 wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 12a erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Paragraph 12 a, erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.?Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.?
  • 2.ImNovellierungsanordnung 2Im, § 13 wird folgender Absatz 1b eingefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 1b eingefügt:

  • ?(1b)Absatz eins bIm Bereich des Personenverkehrs und Güterverkehrs auf der Schiene können außerdem Berufe berücksichtigt werden, die ? ungeachtet der Stellenandrangsziffer ? für die Erbringung und den Ausbau von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr zur Unterstützung der Mobilitätswende erforderlich sind.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 59 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  • ?(59)Absatz 59Die §§ 12a und 13 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.?Die Paragraphen 12 a und 13 Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

    Das Niederlassungs- und...

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