Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

173. Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015, sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Wortfolgen ?Bundesgesetz, mit dem ein? und ?erlassen wird?.

2.Novellierungsanordnung 2, Dem Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?Anlage 3 Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr? die Einträge ?Anlage 4 Vom Betreiber vorzulegende Informationen? und ?Anlage 5 Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr? angefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge ?Gasmotor oder mehreren Gasmotoren? durch die Wortfolge ?Motor oder mehreren Motoren? und im Schlussteil dieses Absatzes die Wortfolge ?Gasmotor (den Gasmotoren)? durch die Wortfolge ?Motor (den Motoren)?ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich sind1.Ziffer einsAnlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
  • 2.Ziffer 2Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,3.Ziffer 3Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und4.Ziffer 4Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden

    5.Novellierungsanordnung 5, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:

    ?§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsWerden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Anlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.
  • (2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere gesonderte Anlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.
  • (3)Absatz 3Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.?Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Absatz eins und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Z 1 lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:

    ?1.Ziffer eins?Dampfkessel? Anlagen,a)Litera ain denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oderb)Litera bWasser auf über 110 °C erhitzt wird (Heißwasserkessel), oderc)Litera cin denen sonstige Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oderd)Litera ddenen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b oder lit. c zugeführt werden (Abhitzekessel);?denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der Litera a, oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der Litera b, oder Litera c, zugeführt werden (Abhitzekessel);?

    7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Z 3 lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:

    ?3.Ziffer 3?Motor? einen Gasmotor, einen Dieselmotor oder einen Zweistoffmotor, wobei ein Gasmotor ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs, ein Dieselmotor ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs und ein Zweistoffmotor ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs ist, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;?

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:In Paragraph 3, werden folgende Ziffer 6 a und 6b eingefügt:

    ?6a.Ziffer 6 a?mittelgroße Anlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;6b.Ziffer 6 b?bestehende mittelgroße Anlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;?

    9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 wird folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 3, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

    ?8a.Ziffer 8 a?Raffineriebrennstoff? jeden festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoff aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;?

    10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 und § 46 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz 8 und Paragraph 46, Ziffer eins, wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.

    11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft?, in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und 6 sowie § 25 Abs. 5 wird die Wortfolge , in Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 25, Absatz 5, wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft?, in § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 sowie § 46 Z 1 und 3 wird die Wortfolge , in Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz 8, sowie Paragraph 46, Ziffer eins und 3 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft?, in § 34 Abs. 7 wird die Wortfolge , in Paragraph 34, Absatz 7, wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft?, in § 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge , in Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? und in § 7 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge und in Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge ?den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

    12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge ?Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

    13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 2 entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, entfällt.

    14.Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Wort ?Behörde? die Wortfolge ?nach vorheriger Konsultation des Betreibers? eingefügt.

    15.Novellierungsanordnung 15, In § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 7, wird die Wortfolge ?Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW? durch die Wortfolge ?Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW? ersetzt.

    16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 10 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz lautet:

  • ?(10)Absatz 10Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Emissionen in die Luft (Anlage 1) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Abs. 11 unterliegen, festlegen.?) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Absatz 11, unterliegen...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT