Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
173. Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015, sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfallen die Wortfolgen ?Bundesgesetz, mit dem ein? und ?erlassen wird?.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag ?Anlage 3 Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr? die Einträge ?Anlage 4 Vom Betreiber vorzulegende Informationen? und ?Anlage 5 Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr? angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge ?Gasmotor oder mehreren Gasmotoren? durch die Wortfolge ?Motor oder mehreren Motoren? und im Schlussteil dieses Absatzes die Wortfolge ?Gasmotor (den Gasmotoren)? durch die Wortfolge ?Motor (den Motoren)?ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
?§ 2.Paragraph 2,
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Z 1 lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:
?1.Ziffer eins?Dampfkessel? Anlagen,a)Litera ain denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oderb)Litera bWasser auf über 110 °C erhitzt wird (Heißwasserkessel), oderc)Litera cin denen sonstige Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oderd)Litera ddenen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b oder lit. c zugeführt werden (Abhitzekessel);?denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der Litera a, oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der Litera b, oder Litera c, zugeführt werden (Abhitzekessel);?
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Z 3 lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, lautet:
?3.Ziffer 3?Motor? einen Gasmotor, einen Dieselmotor oder einen Zweistoffmotor, wobei ein Gasmotor ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs, ein Dieselmotor ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs und ein Zweistoffmotor ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs ist, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;?
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:In Paragraph 3, werden folgende Ziffer 6 a und 6b eingefügt:
?6a.Ziffer 6 a?mittelgroße Anlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;6b.Ziffer 6 b?bestehende mittelgroße Anlagen? Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;?
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 wird folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 3, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
?8a.Ziffer 8 a?Raffineriebrennstoff? jeden festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoff aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;?
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 und § 46 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz 8 und Paragraph 46, Ziffer eins, wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft?, in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und 6 sowie § 25 Abs. 5 wird die Wortfolge , in Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 25, Absatz 5, wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft?, in § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 sowie § 46 Z 1 und 3 wird die Wortfolge , in Paragraph 34, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz 8, sowie Paragraph 46, Ziffer eins und 3 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft?, in § 34 Abs. 7 wird die Wortfolge , in Paragraph 34, Absatz 7, wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft?, in § 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge , in Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? und in § 7 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge und in Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 37, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge ?den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge ?Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend? durch die Wortfolge ?Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 2 entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Wort ?Behörde? die Wortfolge ?nach vorheriger Konsultation des Betreibers? eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 7, wird die Wortfolge ?Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW? durch die Wortfolge ?Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW? ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 10 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz lautet:
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