Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

200. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993
Artikel 7 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird das Wort ?oder? durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge ?Gesellschaften mit beschränkter Haftung? die Wortfolge ?oder Flexiblen Kapitalgesellschaften? eingefügt.

1a.Novellierungsanordnung 1a, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 3 Z 1 wird der Betrag a) In Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag ?58,40? durch den Betrag ?67,80? ersetzt.

  2. In Abs. 3a Z 1 lit. b wird der Betrag b) In Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag ?54,18? durch den Betrag ?58,34? ersetzt.

    2.Novellierungsanordnung 2, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:

  3. In Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:a) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 17, angefügt:

    ?17.Ziffer 17ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.?Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.?

  4. In Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge b) In Absatz 4, wird im ersten Satz nach der Wortfolge ?festen Sätzen des § 67??festen Sätzen des Paragraph 67 ?, der Ausdruck samt Satzzeichen ? , des § 67a?? , des Paragraph 67 a, ?, eingefügt.

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf In Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis auf ?§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16??§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16? durch den Verweis auf ?§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17??§ 41 Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung§ 67a.Paragraph 67 a,

  5. (1)Absatz einsBei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2) gilt der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Abs. 3) als zugeflossen.Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Absatz 2,) gilt der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Absatz 3,) als zugeflossen.
  6. (2)Absatz 2Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:1.Ziffer einsDer Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
  7. 2.Ziffer 2Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:a)Litera aIm Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.b)Litera bDie Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.Die Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.c)Litera cDas Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.d)Litera dDie Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.Der Wert gemäß lit. b ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.Der Wert gemäß Litera b, ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.3.Ziffer 3Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungs-Förderungsgesetzes.Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes.4.Ziffer 4Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.5.Ziffer 5Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).6.Ziffer 6Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht anwendbar und für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 7 ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b und c nicht anwendbar und für Zwecke des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
  8. (3)Absatz 3Der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:Der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:1.Ziffer einssoweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
  9. 2.Ziffer 2bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden...

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