Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 ? CBAM-VG 2023) erlassen wird

196. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 ? CBAM-VG 2023) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011

Das EZG 2011, BGBl. I Nr. 2011/118, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2020/142, wird wie folgt geändert:Das EZG 2011, BGBl. römisch eins Nr. 2011/118, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 2020/142, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:

?§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Tätigkeiten gemäß den Anhängen 1, 2, 3, 10 oder 11, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, ABl. Nr. L 243 vom 1. Juli 2011 S. 1, festgelegt sind, beizutragen.?

2.Novellierungsanordnung 2, Der Text nach der Überschrift ?Geltungsbereich? erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 2? und lautet:

?§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt1.Ziffer einsfür Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden
  • 2.Ziffer 2für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweita)Litera asie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oderb)Litera bÖsterreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art. 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist, aufweist und Österreich gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist,3.Ziffer 3für Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1, sowie4.Ziffer 4für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die Brennstoffe im Bundesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg, für eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen.
  • (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.
  • (3)Absatz 3Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  • (4)Absatz 4Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit § 10 geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit Paragraph 10, geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt.
  • (5)Absatz 5Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder eines Schifffahrtsunternehmens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage, diese Luftverkehrstätigkeit bzw. diese Seeverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.
  • (6)Absatz 6Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers der vor Aufnahme einer Tätigkeit oder vor dem 1. Jänner 2025 zu stellen ist, hat die gemäß § 49 Abs. 2 zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Handelsteilnehmerin oder dieser Handelsteilnehmer mit dieser Tätigkeit dem Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers der vor Aufnahme einer Tätigkeit oder vor dem 1. Jänner 2025 zu stellen ist, hat die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Handelsteilnehmerin oder dieser Handelsteilnehmer mit dieser Tätigkeit dem 8. Abschnitt dieses Bundesgesetzes unterliegt.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:

    ?§ 3.Paragraph 3,

    Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

    1.Ziffer eins?Emissionszertifikat? das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;2.Ziffer 2?Emissionen? die Freisetzunga)Litera avon Treibhausgasen in Zusammenhang mit einer in einer Anlage durchgeführten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, odervon Treibhausgasen in Zusammenhang mit einer in einer Anlage durchgeführten Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, oderb)Litera bder in Anhang 1 in Verbindung mit der Tätigkeit Seeverkehr aufgeführten Treibhausgase, oderc)Litera cder in Anhang 2 in Verbindung mit der Tätigkeit Luftverkehr aufgeführten Treibhausgase, oderd)Litera dder in Anhang 10 oder 11 in Verbindung mit der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr aufgeführten Treibhausgase;3.Ziffer 3?Treibhausgase? die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;4.Ziffer 4?Anlage? eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort...

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