Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
190. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Ersten Teil, Abschnitt V wird nach § 84c folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:Im Ersten Teil, Abschnitt römisch fünf wird nach Paragraph 84 c, folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:
?8. UNTERABSCHNITTMitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a BMitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen (?Frühe-Hilfen-Vereinbarung?)Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien§ 84d.Paragraph 84 d,
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
1.Ziffer einsin die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowiein die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie2.Ziffer 2in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2,zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger§ 84e.Paragraph 84 e,
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