Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

190. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Ersten Teil, Abschnitt V wird nach § 84c folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:Im Ersten Teil, Abschnitt römisch fünf wird nach Paragraph 84 c, folgender 8. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

?8. UNTERABSCHNITTMitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a BMitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen (?Frühe-Hilfen-Vereinbarung?)Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien§ 84d.Paragraph 84 d,

Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung

1.Ziffer einsin die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowiein die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie2.Ziffer 2in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2,zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.Finanzielle Beteiligung der Kranken- und Pensionsversicherungsträger§ 84e.Paragraph 84 e,

  • (1)Absatz einsDie Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind in den Jahren 2024 bis 2028 verpflichtet, sich jeweils zur Hälfte an der Finanzierung der Frühen Hilfen im Ausmaß von jährlich maximal sieben Millionen Euro nach...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT