Bundesgesetz vom 18. März 1959, mit dem das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 lit. b hat es anstatt „durch Maßnahmen politischer Verfolgung" zu lauten „durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung".

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (1) Entschädigung ist der Person zu gewähren,

    in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Geschädigter).

    (2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission wirksam geworden ist,

    so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte)

    sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen,

    sofern diese Personen mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte

    (Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise.

    Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten bindend.

    (3) Solange ein Entschädigungsanspruch nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich

    übertragen, verpfändet oder gepfändet werden;

    doch kann eine Person, die gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigt ist, zugunsten einer anderen gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigten Person durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene Erklärung verzichten."

  3. § 4 hat zu lauten:"

    § 4. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter eine schriftliche Erklärung abgegeben und darin auf weitere Ansprüche verzichtet, so können auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

    (2) Auf eine Entschädigung, die für einen durch...

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