Bundesgesetz vom 25. Juni 1958, über die Gewährung von Entschädigungen für durch Kriegseinwirkung oder durch politische Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat und an zur Berufsausübung erforderlichem Gegenständen (Kriegs- und Verfolgungssachschadengesetz ? KVSG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Physischen Personen, die a) durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder b) durch Maßnahmen politischer Verfolgung

(Art. 26 Abs. 1. Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl.

Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945

Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.

§ 2. (1) Entschädigung ist — unbeschadet des Abs. 2 und 3 — Personen zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.

(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, vor Ablauf der Anmeldefrist verstorben, so sind der überlebende Gatte und die Kinder, die mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebten, nach Maßgabe ihres Erbrechtes anspruchsberechtigt.

(3) Angemeldete Ansprüche (§ 13) sind nur an den überlebenden Gatten und die Kinder vererblich,

die mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebten.

(4) Ansprüche auf Entschädigung können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht übertragen und auch nicht gepfändet werden.

§ 3. (1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion

(§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission

(§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.

(2) Die Bestimmungen des § 3 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß

anzuwenden.

§ 4. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend machen.

(2) Auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für einen durch Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden sind einmalige Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds ohne Verpflichtung zur Rückzahlung wegen Kriegseinwirkungen oder Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die ihn betroffen haben, erhalten hat oder erhält.

(3) Auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für einen durch Maßnahmen politischer Verfolgung (§ 1 lit. b) erlittenen Schaden sind einmalige Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen,

die der Geschädigte aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln oder

öffentlichen Fonds ohne Verpflichtung zur Rückzahlung wegen Maßnahmen politischer Verfolgung,

die ihn betroffen haben, erhalten hat oder erhält.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht auf Haftentschädigungen, Beamtenentschädigungen oder Zuwendungen oder Leistungen anzuwenden, die ausschließlich zur Behebung von Schäden an Liegenschaften oder ausschließlich wegen Gesundheitsschädigungen, die durch Kriegseinwirkungen, durch Handlungen von...

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