Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 7 lautet:

    „(7) Österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:

  2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und 2. nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten."

  3. Im § 3 Abs. 2 Z 3 tritt an die Stelle der Wendung „§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440" die Wendung „§ 17 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400".

  4. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommersemester und das allenfalls diesem vorangehende Wintersemester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommersemester zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester."

  5. Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „126" durch die Zahl „123" ersetzt.

  6. Im § 12 Abs. 9 Z 2 und 3 werden die Worte „achten" jeweils durch die Ziffer „8." ersetzt.

  7. § 12 Abs. 9 Z 4 lautet:

    „4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 50 000 S;"

  8. Im § 12...

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