Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Kunstförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

  2. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999,

    für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 6,60 S

    (Kunstförderungsbeitrag);

  3. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 3,40 S;

  4. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind,

    (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät.

    Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.“

  5. In § 1 Abs. 2 und 4 wird nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrag“ sowie in § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort  „Abgabe“  das Zitat „gemäß Abs. 1 Z 1“ und in § 2 Abs. 1 nach dem Wort „Kunstförderungsbeitrages“

    das Zitat „gemäß § 1 Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

  6. In § 1 Abs. 4, § 2 und § 5 sind die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ und die Bezeichnung „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“

    durch die Bezeichnung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu ersetzen.

  7. Folgender § 3 wird eingefügt:

    „§ 3. (1) Die Abgaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Berufungsbehörde gegen Bescheide des Fonds und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundeskanzler. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3

    1. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).

    (2) Die Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum...

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